Was Sie noch wissen sollten: Wir vertrauen Ihnen – Sie vertrauen uns.
Trotzdem kommen wir um das „Kleingedruckte“ nicht herum. Deshalb hier unsere
1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
1.2 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
1.3 Das bei der Übergabe und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstands verbindlich fest.
1.4 Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
1.5 Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung.
1.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
2. Mietzeit
2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses.
2.2 Die Mietzeit wird einsatzbezogen vereinbart. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. Einer Mietzeitverlängerung wird der Vermieter zustimmen, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an.
2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.
2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort
2.8 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
2.9 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Bei Rücklieferung außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter auch für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen.
3. Einsatzbedingungen
3.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und den entsprechenden Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
3.2 Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, und zwar im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung. Untersagt ist der Einsatz als Hebekran, das Ziehen von Leitungen u. ä.
3.3 Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
3.4 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
3.5 Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
3.6 Bei Störungen oder Schäden am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen.
3.7 Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist der Vermieter berechtigt, für die vom Mieter verursachten Schäden am Mietgegenstand einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Schäden zu beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen, der Schadensbehebung sowie der entstehende Schaden aus dem Ausfall des Vertragsgegenstandes trägt der Mieter.
3.8 Bei LKW-Selbstfahrerbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalls in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.
4. Unterhaltspflichten
4.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstands auf seine Kosten durchzuführen.
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
4.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
4.3 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner unter Punkt 4.1 und 4.2 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
4.4 Der Umfang der vom Vermieter festgestellten Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
4.5 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung während der normalen Geschäftszeiten nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
5. Gewährleistungen, Haftung und Versicherungsschutz
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
5.1 Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen: auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
5.2 Bei Kfz-Haftpflichtschäden und Arbeitsschäden, die in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 2.000,00 zu tragen. Diese wird sofort fällig, wenn der Vermieter oder dessen Versicherer für den eingetretenen Schadenfall haften muss. Weiterhin haftet der Mieter grundsätzlich für alle entstandenen Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Vertragsgegenstands. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen die Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) versichert. Selbstbeteiligung siehe Mietvertrag. Nicht versichert sind Beschädigungen an Reifen sowie Verschmutzungen jeglicher Art.
5.3 Ist dem Mieter die Erfüllung der Rückgabepflicht unmöglich, so hat er den Wiederbeschaffungswert des Gerätes an den Vermieter zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Mieter für die Zeit der Wiederbeschaffung den anfallenden Mietzins weiter an den Vermieter zu leisten.
5.4 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll und bis zur Rückgabe laut Rückgabeprotokoll zu zahlen.
Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen.
Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen nachweisen kann.
6.3 Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.4 Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.
6.5 Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25% des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen, und zwar auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.
6.6 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist auf Verlangen offenzulegen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
7.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz
des Vermieters.
7.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das
für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
7.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand 04/08
Sofortkontakt und
telefonische Beratung:
Bundesweit gebührenfrei!
Adam GmbH
Bruchköbeler Landstraße 95
63452 Hanau
Tel. 06181 / 307 66 0
Fax 06181 / 307 66 22
E-Mail: info@AdamGmbH.de